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Zum Abschuss der Junggänse in MH

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Zum Abschuss der Junggänse in Mülheim (Ruhr) im Sommer/Herbst 2009:

In diesem Monat wurden uns die offiziellen Abschusszahlen der im Rahmen von „Ausnahmegenehmigungen“ in Mülheim a.d. Ruhr getöteten Kanadagänse mitgeteilt.

Genannt wurden dabei seitens der Unteren Jagdbehörde:

Monat
Junggänse
Altvögel
August
19
8
September
49
35
Oktober
21
18
Gesamt:
89
61

Eine Antwort auf die Frage, wie denn eigentlich Junggänse, welche im Rahmen besagter Ausnahmegenehmigung vermehrt getötet werden sollten (die Gänsewacht berichtete u.a. hier darüber), klar von den Elterntieren zu unterscheiden seien, liefern uns indes Jägerkreise frei Haus. Ihrem grün-abituriellen „Fachwissen“ zufolge sei eine eindeutige Unterscheidung der Junggänse von den Altvögeln an Hand des Gefieders möglich.

Bis zur Erlangung ihrer Flugfähigkeit, welche die Junggänse nach etwa 60-70 Tagen erreichen, sind die Jungvögel an ihrem gelblichen Jugendgefieder leicht von den adulten Tieren zu unterscheiden. Andererseits unterscheiden sich die Jungvögel nach erreichen ihrer Flugfähigkeit von den Altvögeln lediglich in gegenüber diesen stärker gerundeter Rücken- und Schulterfedern, welche auch einen etwas breiteren, braunen Saum zeigen. Weiters wirkt die Bauchseite bei den flüggen Junggänsen verwaschen bräunlich-grau, wohingegen sie bei den Altvögeln etwas dunkler gefärbt ist.

Allerdings irrt, wer annimmt, dass sich die Junggänse im Flug mit bloßem Auge von den Alttieren problemlos unterscheiden ließen. Erst recht irrt er darin , dies sei unter den Bedingungen einer Jagd mittels eines kurzen Blickes über Kimme und Korn einer Schrotflinte möglich.

Also lassen solche Aussagen nach den Gesetzen der Logik nur den Schluss zu, dass entgegen allen Grundregeln von „Waidgerechtigkeit“ entweder auf flugunfähige, hilflos am Boden hockende Gössel im Jugendgefieder geschossen wurde – dann lügt das Bundesjagdgesetz (§§ 1 u. 3) bezüglich irgendeiner „Waidgerechtgerechtigkeit“ und verkommt damit zu bloßer Makulatur, welche das Papier nicht wert sein kann auf dem sie gedruckt ist.

Oder aber es lügt Derjenige, welcher behauptet, ein Jäger könne einen Jungvogel im Fluge an Hand dessen Gefieders von einem Altvogel unterscheiden.

Die vorliegenden Abschusszahlen, welche 89 abgeschossene Jungvögel 61 abgeschossene Altvögel gegenüber stellen, beweisen, dass hier offensichtlich ziemlich wahllos auf Gänse geschossen wurde.

Wie wurde dabei sichergestellt, dass keine Elterntiere geschossen wurden? Das Bundesjagdgesetz sagt dazu u.a.:

Bundesjagdgesetz

§22 Jagd- und Schonzeiten

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.

Selbstverständlich warobige Frage rein rhetorischer Natur – die Antwort ist nur allzu offenkundig. Und weil mir die Ausreden seitens schießfreudiger Zeitgenossen nur allzu bekannt sind, noch eine Anmerkung zum Begriff "Selbstständigwerden": Eine Gans welche soeben gelernt hat zu fliegen ist ebensowenig selbstständig wie ein Menschenkind, welches eben zu laufen lernte.

Dies nur um zu klarzustellen, dass des Waidmanns grün-abituriellen Plattitüden eine gewisse Berechenbarkeit immanent ist.

Zusammenfassend bestehen also folgende Möglichkeiten:

•  Man hat die Jungvögel tatsächlich an ihrem Jugendgefieder unterschieden und die Tiere am Boden buchstäblich niedergeschossen resp. hingerichtet .

•  Man hat sie faktisch nicht zu unterscheiden vermocht und infolgedessen wahllos auf die Gänse geschossen.

•  Man hat die 89 Junggänse am Boden und die 61 Altvögel im Fluge geschossen.

Eine Unterscheidbarkeit der Gänse im Fluge nach Jungvögel/Alttiere unter den Bedingungen einer Jagd zu behaupten, ist indes eine ebenso dreiste wie plumpe Lüge.

Es sei denen, die weiterhin darauf beharren, sie könnten sehr wohl die Gänse an Hand des Gefieders unterscheiden, frei, mir unter den realen Bedingungen einer Jagd das Gegenteil zu beweisen.

Noch eine kurze Schlussbemerkung: Demokratie setzt – sofern sie ihrem Namen gerecht werden soll – die Einbeziehung der Bürger und Transparenz diesen gegenüber voraus. Wenn also behauptet wird, eine Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Gänsen sei in öffentlichem Interesse und werde nach für den Tier-, Naturschutz maßgeblichen Regeln umgesetzt: Warum werden diese Maßnahmen nicht öffentlich angekündigt und der Bevölkerung das Recht eingeräumt sich vom Ablauf solcher Aktionen jeweils selbst ein Bild am Ort des Geschehens zu machen?

Aber: Auch diese Frage ist leider rein rhetorisch. Mit allseits bekannter Antwort.

Werner Hupperich

 

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